und M.________ behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen vorliegen, insbesondere um Überprüfung ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf allfällige zukünftige, von ihnen zu eröffnende juristische Verfahren, und ob erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angezeigt sind» gilt es festzuhalten, dass insoweit von der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, dass der Vorwurf einer Krankheit an sich keine Ehrverletzung darstellt (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Beschuldigten 1-6 und 8-10 haben den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 denn auch nicht als psychisch krank und daher urteilunsfähig bezeichnet,