Dies ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar in einigen Einspracheverfahren teilweise Recht erhielten. Ein strafbares Verhalten wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der Gefährdungsmeldung nicht vorgeworfen, zielte die Aussage, «dass für die Betroffenen ernstzunehmende gesundheitliche Folgen entstanden seien», doch auf die Schilderung ab, wie die Beschuldigten 1 und 2 die nachbarschaftliche Situation erlebt haben und