___ und M.________ seitenweise Ausführungen machte, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wiederholt Einsprachen bei mehreren Bauverfahren der Beschuldigten eingelegt haben, nachvollziehbar erscheint, dass die Beschuldigten den Umfang der Ausführungen in den Rechtsschriften als auffällig beurteilten resp. das Einspracheerheben durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als eine Art systematisches Verhalten wahrgenommen haben. Dies ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar in einigen Einspracheverfahren teilweise Recht erhielten.