StGB dar, selbst wenn diese unwahr ist. Nach der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.4 hiervor) sind nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens strafrechtlich geschützt. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Hervorzuheben resp. zu ergänzen ist Folgendes: