Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, erübrigt sich vorliegend eine detaillierte Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers, da sich weder in der Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 noch in den beigelegten Schreiben zur Gefährdungsmeldung eine Textpassage finden lässt, welche die Ehre im strafrechtlichen Sinne tangiert. Anders als es der Beschwerdeführer meint, stellt nicht jede Kritik oder negative Darstellung zugleich eine Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB dar, selbst wenn diese unwahr ist.