vgl. S. 3 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, erübrigt sich vorliegend eine detaillierte Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers, da sich weder in der Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 noch in den beigelegten Schreiben zur Gefährdungsmeldung eine Textpassage finden lässt, welche die Ehre im strafrechtlichen Sinne tangiert.