443 ZGB). 4.6 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb die Ehrverletzungsstraftatbestände von Art. 173 ff. StGB vorliegend nicht erfüllt sind und das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-10 daher einzustellen ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen – wie auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 29. März 2021 – an und verweist darauf (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. S. 3 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft).