11 StGB stützen. Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Meldungen im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person haben auch als Rechtfertigungsgründe für strafrechtliche Ehrverletzungen gemäss Art. 173 ff. StGB zu gelten. Eine mutwillige Meldung wider besseres Wissen kann dagegen den Straftatbestand einer Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) erfüllen (vgl. FASSBIND, a.a.O., N. 2 zu Art. 443 ZGB).