2016, N. 4 zu Art. 443 ZGB; STECK, in: FammKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 443 ZGB). Der berechtigte Anschein der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit aus der Perspektive eines vernünftigen Dritten ex ante genügt. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Dies abzuklären ist Sache der KESB. Die meldende Person handelt rechtmässig, wenn sie davon ausgeht, es seien möglicherweise Schutzmassnahmen nötig.