443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint (sog. Gefährdungsmeldung). Die Gefährdungsmeldung stellt die Mitteilung einer rechtserheblichen Tatsache dar, welche die Hilfsbedürftigkeit einer Person betrifft.