Das Verständnis des Verletzten ist nicht massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 30 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 11 zu Vor Art. 173 StGB). 4.5 Gemäss Art. 443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;