10 verantwortlich ist, stellt keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbaren Menschen herabsetzende Tatsache dar. Eine Ehrverletzung liegt jedoch dann vor, wenn psychische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet werden. Der Ehrverletzung macht sich demnach strafbar, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, jemanden als verschroben, abnormal, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Vor Art. 173 StGB; TRECHSEL/LIEBER, a.a.