Nebst Schimpfwörtern, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, ist grundsätzlich auch der Vorwurf strafbaren Verhaltens ehrverletzend (vgl. TRECHSEL/LIEBER, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Vor Art. 173 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Vorwürfe von Krankheiten stellen an sich keine Ehrverletzung dar. Eine (psychische) Erkrankung, für die der Betroffene nicht