Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 174 StGB). 4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlichsittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre / ethische Integrität).