4.3 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Für eine Strafbarkeit nach Art. 174 Ziff. 1 StGB ist direkter Vorsatz in Form des sicheren Wissens um die Unwahrheit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung erforderlich. Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, kommt allein Art.