319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d) und/oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 4.2 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;