Der Kreis der relevanten Personen würde sich folglich auf die Beschuldigten 1, 2, 9 und 10 beschränken. Diese seien vorgängig der Gefährdungsmeldung in juristischen Verfahren gegen ihn unterlegen (vgl. die Bauentscheide der Bau-, Energie- und Verkehrsdirektion vom November und Dezember 2018 betreffend die Beschuldigten 1 und 2 resp. den Beschuldigten 9 sowie das Urteil des Regionalgerichts vom 27. März 2018 betreffend den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung [Nichtgewährung des Vortritts gegenüber dem Beschuldigten 10]).