Die Gefährdungsmeldung an die KESB sei nicht in seinem Interesse und demjenigen seiner Ehefrau erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte auf die Absicht der Beschuldigten abstellen und dabei feststellen müssen, dass diese die falschen Behauptungen wider besseres Wissen und für einen rechtswidrigen Zweck aufgestellt haben. Die Beschuldigten 5, 6 und 8 seien von V.________(Ortschaft) weggezogen. Der Kreis der relevanten Personen würde sich folglich auf die Beschuldigten 1, 2, 9 und 10 beschränken.