Der Inhalt dieser Schreiben sei unreflektiert und ohne Überprüfung ihres Wahrheitsgehaltes zu seinen und seiner Ehefrau Ungunsten als wesentliche Grundlage für die Einstellung des Verfahrens herangezogen worden. Die Ausführungen in den Beilageschreiben (Herumschreien, Beschimpfen, Lügen, Nackter-Hintern-Zeigen, Verschicken von Schmäh- und Anklagebriefen etc.) würden nicht zutreffen. Die Beschuldigten 3 und 4 seien nicht zu medizinisch-gutachterlichen Aussagen und Auskünften sie betreffend berufen. Die Gefährdungsmeldung an die KESB sei nicht in seinem Interesse und demjenigen seiner Ehefrau erfolgt.