3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seinen zahlreichen oberinstanzlichen Eingaben im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt fehlerhaft und unvollständig festgestellt. Die Beschuldigten 1, 2, 5, 6 und 8-10 seien zu ihren Beilageschreiben zur Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 nicht befragt worden. Der Inhalt dieser Schreiben sei unreflektiert und ohne Überprüfung ihres Wahrheitsgehaltes zu seinen und seiner Ehefrau Ungunsten als wesentliche Grundlage für die Einstellung des Verfahrens herangezogen worden.