als hilfsbedürftig angesehen haben. Dies haben daher korrekt von ihrem Melderecht Gebrauch gemacht und keine Ehrverletzungstatbestände erfüllt. Hinsichtlich der Beschuldigten G.________ vom Sozialamt R.________(Ortschaft) ist festzuhalten, dass sie das Ehepaar A.________ und B.________ lediglich auf deren Melderecht aufmerksam gemacht hat. Darin ist kein strafbares Verhalten zu erblicken, weshalb sie sich entgegen der Vorbringen der Privatklägerschaft nicht der Anstiftung schuldigt gemacht hat. Da keine Ehrverletzungstatbestände erfüllt würden, kommt auch keine Strafbarkeit wegen allfälliger Mittäterschaft in Frage.