___ und M.________ nicht als psychisch krank und daher urteilsunfähig bezeichneten, was an sich sowieso noch nicht ehrverletzend wäre, sondern sie aufgrund ihrer Erlebnisse lediglich um eine Überprüfung des Zustandes des Ehepaares bei der KESB bitten. Betreffend Frau M.________ werden von den Beschuldigten wiederholt Vorfälle von Herumschreien, das Aussprechen von Beschimpfungen und das Abspritzen von Personen mit dem Gartenschlauch geschildert. Betreffend des Ehepaars L.________ und M.________ sind die umfangreichen Ausführungen zu mehreren Bauverfahren sowie erwähnte Briefe als auffällig festzustellen.