In diesem Sinne liegt auch hier keine Ehrverletzung vor. Zu prüfen bleibt die Aussage «Überprüfung, ob im Fall des Ehepaars L.________ und M.________ behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen vorliegen, insbesondere um Überprüfung ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf allfällige, zukünftige, von ihnen zu eröffnende juristische Verfahren, und ob erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angezeigt sind». Es ist festzustellen, dass die Beschuldigten das Ehepaar L.________ und M.