Es handelt sich hierbei um eine Schilderung, wie das Ehepaar A.________ und B.________ die nachbarschaftliche Situation erlebt hat und welche individuelle Folgen dies für sie hatte. Die fragliche Aussage zielt nicht darauf ab, die Privatkläger der Körperverletzung zu bezichtigen, um deren Ruf zu schädigen oder gar eine strafrechtliche Verfolgung anzustossen. In diesem Sinne liegt auch hier keine Ehrverletzung vor.