Nach vorangehenden Ausführungen ist der Vorwurf strafbaren Verhaltens grundsätzlich ehrverletzend. In Frage steht daher die Aussage, dass durch das Verhalten des Ehepaars L.________ und M.________ «ernst zu nehmende gesundheitliche Folgen für die Betroffenen» entstanden seien. Dies bezieht sich auf das Ehepaar A.________ und B.________, welches in seinem Beilageschreiben an die KESB ausführt, es habe wegen des Verhältnisses zu den L.________ und M.________ u.a. an Schlafstörungen und Kopfschmerzen gelitten und deswegen auch den Hausarzt orientiert. Es handelt sich hierbei um eine Schilderung, wie das Ehepaar A.________ und B.__