aus nicht nachvollziehbaren Gründen gegen drei Parteien von uns juristische Verfahren eröffnet». Das Einlegen von Einsprachen seitens des Ehepaars L.________ und M.________ und das Führen von anschliessenden juristischen Verfahren sind Tatsachen. Aufgrund der wiederholten Einsprachen bei mehreren Bauverfahren der Beschuldigten ist nachvollziehbar, dass diese eine Art systematisches Verhalten wahrgenommen haben. Eine allenfalls etwas ungenaue Ausdrucksweise oder leichte Übertreibung sind strafrechtlich nicht relevant. Nach vorangehenden Ausführungen ist der Vorwurf strafbaren Verhaltens grundsätzlich ehrverletzend.