Es ist davon auszugehen, dass mit der obigen Aussage auch solche Schriftstücke gemeint sind. Zwar sind diese im Rahmen der Ausübung der den Privatklägern zustehenden Rechte innerhalb eines Bauverfahrens verfasst worden, jedoch ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigten zumindest den Umfang der Ausführungen als auffällig beurteilten. Im selben Zusammenhang stehen auch die Aussagen «Bau- und Renovationsarbeiten in der Nachbarschaft werden vom Ehepaar L.________ und M.________ systematisch durch Einsprachen sabotiert» und «in den vergangenen 12 Monaten haben L.________ und M.________ aus nicht nachvollziehbaren Gründen gegen drei Parteien von uns juristische Verfahren eröffnet».