_ gegeben habe, war dem Sozialdienst nicht bekannt. Auf weitere Untersuchungen wurde seitens der Polizei verzichtet (vgl. S. 4 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 4. Dezember 2019). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nahmen zwei angesetzte Termine für polizeiliche Einvernahmen und somit die Möglichkeit, sich persönlich zu ihrem Anliegen zu äussern, nicht wahr, weshalb die Polizei das Ermittlungsverfahren ohne die Einvernahme der Ehegatten L.________ und M.________ abschloss und die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft sandte (vgl. S. 5 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 4. Dezember 2019).