Die Beschuldigte 7 wurde am 19. September 2019 zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen, konnte jedoch postalisch nicht erreicht werden. Die Ermittlungen der Polizei beim Sozialdienst Q.________(Ortschaft) ergaben, dass die Beschuldigte 7 als selbständige Sozialarbeiterin tätig sei und so auch einige Monate für die Gemeinde Q.________(Ortschaft) gearbeitet habe. Wohnhaft sei sie jedoch in St. Gallen. Ob die Beschuldigte 7 den Ratschlag für eine Meldung an die KESB O.________ gegeben habe, war dem Sozialdienst nicht bekannt.