Der Beschwerdeführer sei zu einem vereinbarten Aussprachetermin nicht erschienen. M.________ habe zudem herumgeschrien und ihren nackten Hintern gezeigt, was T.________ (mutmassliche Tochter der Beschuldigten 5 und 8) Angst gemacht habe. Sie seien zum Glück von dort weggezogen. Die Beschuldigten 1 und 2 machten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 14. November 2019 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sie reichten Auszüge von Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betreffend laufende Bauverfahren ein, welche die Missstände und die Problematik mit dem Ehepaar L.________ und M._____