6 Die Beschuldigten 5 und 8 beriefen sich an den polizeilichen Einvernahmen vom 10. Oktober 2019 auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Sie fügten jedoch an, dass sie vollumfänglich zum Inhalt der Gefährdungsmeldung stehen würden. In der mit der Gefährdungsmeldung eingereichten undatierten Beilage an die KESB O.________ erläutern die Beschuldigten 5 und 8 nachbarschaftliche Probleme mit dem Ehepaar L.________ und M.________. Der Beschwerdeführer sei zu einem vereinbarten Aussprachetermin nicht erschienen.