Er führt u.a. aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu klärenden Gesprächen mit ihm bereit gewesen sei. M.________ habe ihn mehrmals angeschrieben, beschimpft, von ihrem Grundstück aus Fotos von ihm und seinem Garten gemacht und diese im Zusammenhang mit einem Bauverfahren den Behörden eingereicht. Der Beschuldigte 10 machte an der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2019 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er reichte bei der Polizei seine Beilage vom 28. Oktober 2018 zur Gefährdungsmeldung ein, in welcher er seine Probleme mit dem Ehepaar L.________ und M.________ beschrieb, welche er anlässlich eines Autounfalles zwischen ihm und dem Beschwerdeführer erlebt hatte.