Am 11. Juni 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Polizei um ergänzende polizeiliche Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO (insbesondere Befragung der Beschuldigten zur Sache und Person sowie der Privatkläger zur Sache). Die Beschuldigte 3 gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2019 an, sie habe auf Wunsch der Nachbarn mit ihnen zusammen und auf deren Anweisung hin die Gefährdungsmeldung geschrieben. Sie sei Assistenzärztin im S.________(psychiatrische Einrichtung) und habe daher Kenntnis, wie man eine Gefährdungsmeldung an die KESB verfasse. Eine Konfliktbearbeitung sei zuvor wiederholt versucht worden.