3 Soweit der Beschwerdeführer namens seiner Ehefrau M.________ das Rechtsmittel ergreift, ist hierauf nicht einzutreten. Die Beschwerde wurde einzig durch den Beschwerdeführer unterzeichnet. Eine Vollmachterteilung durch M.________ liegt nicht vor. Demnach konnte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung einzig im eigenen Namen und nicht auch namens seiner Ehefrau anfechten.