_, beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 5-9 liessen sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 27. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Am 6. Mai 2021 resp. 11. Mai 2021 reichten der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte 10 weitere Bemerkungen ein. Am 7. Juni 2021 liess sich der Beschwerdeführer abermals vernehmen.