Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 aufgefordert. Diese wurde innert Frist erbracht. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 29. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Beschuldigten 3 und 4 beantragten mit Stellungnahmen vom 2. April 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 10, vertreten durch Fürsprecher K.________, beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.