Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 83 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigte 5 F.________ Beschuldigte 6 G.________ Beschuldigte 7 H.________ Beschuldigter 8 I.________ Beschuldigter 9 J.________ v.d. Fürsprecher K.________ Beschuldigter 10 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern L.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Ehrverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 28. Januar 2021 (O 19 6674) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (richtig: 2021) stellte die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschul- digte 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldiger 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5), F.________ (nachfol- gend: Beschuldigte 6), G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 7), H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 8), I.________ (nachfolgend: Beschuldigter 9) und J.________ (nachfolgend: Beschuldigter 10) wegen Ehrverletzung zum Nachteil von L.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwer- deführer) und seiner Ehefrau M.________ ein. Hiergegen erhob der Beschwerde- führer am 22. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Ich beantrage, (1) die Sachverhaltsfeststellungen zu korrigieren und zu ergänzen und (2) basierend darauf den Entscheid des Staatsanwalts N.________ aufzuheben (3) die Kosten dem Kanton aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung ei- ner Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 aufgefordert. Diese wurde innert Frist er- bracht. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 29. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Beschuldigten 3 und 4 beantragten mit Stel- lungnahmen vom 2. April 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 10, vertreten durch Fürsprecher K.________, beantragte mit Stel- lungnahme vom 14. April 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei. Die Beschuldigten 5-9 liessen sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 27. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegeh- ren fest. Am 6. Mai 2021 resp. 11. Mai 2021 reichten der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte 10 weitere Bemerkungen ein. Am 7. Juni 2021 liess sich der Be- schwerdeführer abermals vernehmen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 3 Soweit der Beschwerdeführer namens seiner Ehefrau M.________ das Rechtsmit- tel ergreift, ist hierauf nicht einzutreten. Die Beschwerde wurde einzig durch den Beschwerdeführer unterzeichnet. Eine Vollmachterteilung durch M.________ liegt nicht vor. Demnach konnte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung einzig im eigenen Namen und nicht auch namens seiner Ehefrau anfechten. 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Erwachsenenschutzrechtliches Verfahren Am 18. Januar 2019 ging bei der KESB O.________ eine Gefährdungsmeldung, datierend vom 16. Januar 2019 ein (inkl. Beilagen), welche als Unterzeichner die Beschuldigten 1, 2, 5, 6, 8 und 9 erwähnte und als Korrespondenzadresse diejeni- ge der Beschuldigten 3 und 4 aufführte. Die Gefährdungsmeldung lautete wie folgt: […]. Wir sind eine Gruppe von Nachbarn mit einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis und erleben mit zunehmender Besorgnis, teilweise auch mit Zermürbung und Irritation das Verhalten unserer lang- jährigen gemeinsamen Nachbarn, des Ehepaars L.________ und M.________ (P.________(Adresse)), das unser Zusammenleben zunehmend erschwert. Einige von uns erhalten regelmässig Duzende von Seiten lange Anklage- und Schmähbriefe vom Ehepaar L.________ und M.________. Anderen gegenüber kommt es im Freien zu inakzeptablen Beschimpfungen und Beleidigungen vonseiten Frau M.________. Bau-/Renovationsvorhaben in der Nachbarschaft werden vom Ehepaar L.________ und M.________ systematisch durch Einsprüche sabotiert. In den vergangenen 12 Monaten haben L.________ und M.________ aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen gegen drei Parteien von uns juristische Verfahren eröffnet, die unnötig in die Län- ge gezogen werden und für die Betroffenen stark belastend sind, teilweise mit ernstzunehmenden ge- sundheitlichen Folgen für die Betroffenen. Obwohl wir wiederholt das Gespräch mit ihnen suchten, reichten die uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bisher nicht aus, unsere Beziehung zum Ehepaar L.________ und M.________ zu normalisieren. Wir bitten Sie deshalb um Überprüfung, ob im Fall des Ehepaars L.________ und M.________ be- handlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen vorliegen, insbesondere um Überprüfung ihrer Ur- teilsfähigkeit in Bezug auf allfällige zukünftige, von ihnen zu eröffnende juristische Verfahren, und ob erwachsenschutzrechtliche Massnahmen angezeigt sind […]. Am 21. Januar 2019 reichten die Beschuldigten 3 und 4 bei der KESB O.________ zudem eine Ergänzung zur Gefährdungsmeldung ein. Sie führten an, dass sie mit den gemeinsamen Kindern schräg gegenüber dem Haus des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wohnen würden. Sie würden sich in Bezug auf die Gefähr- dungsmeldung in einer vermittelnden Rolle sehen. Die Beschuldigten 3 und 4 schilderten sodann in ihrer Ergänzung zur Gefährdungsmeldung von ihnen beob- achtete Vorfälle. So soll M.________ im Bereich ihres Hauses einen Chauffeur lautstark angeschrien, Strassenarbeiter und Handwerker beschimpft und eine laut- starke Auseinandersetzung mit einem weiteren Nachbarn gehabt haben. Die KESB O.________ eröffnete in der Folge ein Verfahren zwecks Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen und erteilte dem Sozialdienst Q.________(Ortschaft) den Auftrag, die Situation betreffend den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau abzuklären. Am 12. April 2019 stellte die KESB O.________ 4 das Verfahren wieder ein, da mangels Kooperation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine detaillierte Abklärung durchgeführt werden konnte. Strafrechtliches Verfahren 3.2 Am 30. Mai 2019 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Strafanzeige ein gegen die Beschuldigten 1-6 und 8-10, nachdem sie bei der KESB O.________ Akteneinsicht in die sie betreffenden Akten erhalten hatten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau werfen den Beschuldigten 1-6 und 8-10 vor, sich der Ehrverlet- zung strafbar gemacht zu haben, indem sie im Januar 2019 bei der KESB O.________ eine Gefährdungsmeldung inkl. Beilagen und eine sie betreffende Er- gänzung eingereicht hätten. Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers und sei- ner Ehefrau würden diese Eingaben ehrverletzende Äusserungen enthalten. Insbe- sondere fühlten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch die Passagen «in den vergangenen 12 Monaten haben L.________ und M.________ aus nicht nachvollziehbaren Gründen gegen drei Parteien von uns juristische Verfahren eröffnet», «Bau- und Renovationsarbeiten in der Nachbarschaft werden vom Ehepaar L.________ und M.________ systematisch durch Ein- sprüche sabotiert», «ernstzunehmende gesundheitliche Folgen für die Betroffenen», «Überprüfung, ob im Fall des Ehepaars L.________ und M.________ behandlungsbedürftige psychiatrische Erkran- kungen vorliegen, insbesondere um Überprüfung ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf allfällige zukünfti- ge, von ihnen zu eröffnende juristische Verfahren, und ob erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angezeigt sind» und «einige von uns erhalten regelmässig Dutzende von Seiten lange Anklage- und Schmähbriefe vom Ehepaar L.________ und M.________» in ihrer Ehre verletzt. Gestützt auf die Ausführung in dem der Gefährdungsmeldung beigelegten Schreiben der Be- schuldigten 1 und 2 vom 11. Januar 2019, wonach ihnen «Frau G.________ vom Sozial- amt R.________(Ortschaft) geraten habe, eine Anmeldung beim KESB zu machen», stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zudem gegen die Beschuldigte 7 Strafanzei- ge wegen Anstiftung und Mittäterschaft. Am 11. Juni 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Polizei um ergänzende poli- zeiliche Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO (insbesondere Befragung der Beschuldigten zur Sache und Person sowie der Privatkläger zur Sache). Die Beschuldigte 3 gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2019 an, sie habe auf Wunsch der Nachbarn mit ihnen zusammen und auf deren Anwei- sung hin die Gefährdungsmeldung geschrieben. Sie sei Assistenzärztin im S.________(psychiatrische Einrichtung) und habe daher Kenntnis, wie man eine Gefährdungsmeldung an die KESB verfasse. Eine Konfliktbearbeitung sei zuvor wiederholt versucht worden. Die Gefährdungsmeldung habe sie nicht unterschrie- ben und sie übernehme keine Verantwortung für deren Inhalt. Deshalb habe sie die nachträgliche Ergänzungsmeldung verfasst. Sie sehe sich als Ärztin und Konflikt- beraterin dazu verpflichtet zu unterstützen, wenn der Leidensdruck anderer Leute ein bestimmtes Mass überschreite. Vom Beschwerdeführer sei sie nie persönlich angegangen worden, von dessen Ehefrau dagegen schon. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Gefährdungsmeldung erfahren habe, habe diese sie am 17. April 2019 an der Bushaltestelle im Beisein ihrer Kinder beschimpft und bedroht. M.________ habe sie eine Lügnerin genannt und ihr gesagt, dass es ihr bald nicht mehr gut gehen werde und sie wisse, was sie meine. Auf die Frage, ob sie Anklage- und Schmähbriefe vom Ehepaar L.________ und M.________ erhal- 5 ten habe, antwortete die Beschuldige 3, dass sie keine solche erhalten habe. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten ihr aber solche vorgelesen und sie selbst habe sol- che gesehen. Der Beschuldigte 4 sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2019 aus, seine Lebenspartnerin (Beschuldigte 3) habe die Gefährdungsmeldung für die Nachbarschaft verfasst. Man sei zusammengesessen und jede Partei habe zusätzlich ein eigenes Schreiben an die KESB beigelegt. Er selber habe keine per- sönlichen Erlebnisse oder Probleme mit dem Ehepaar L.________ und M.________ gehabt. Der Beschuldigte 9 gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2019 zu Protokoll, die Nachbarn hätten den Inhalt der Gefährdungsmeldung gemeinsam entworfen und die Beschuldigte 3 habe die Meldung sinngemäss verfasst. Er habe 2017 das Haus neben dem Ehepaar L.________ und M.________ gekauft und dieses saniert. Bei allem, was er habe ändern wollen, habe das Ehepaar L.________ und M.________ Einsprache erhoben. Dabei habe er entsprechende Korrespondenz erhalten, in der er u.a. als Lügner dargestellt und beschimpft wor- den sei. Von M.________ habe er mehrmals mitbekommen, wie sie verbal ausge- rastet sei und sich nicht im Griff gehabt habe. Auch habe sie ihm einmal grundlos von ihrem Grundstück aus zugerufen «Du Teufel du, du bist ein Teufel», als er sein Auto auf seinen Parkplatz abgestellt habe. In der aus den von der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Strafverfahrens edierten Unterlagen der KESB O.________ hervorgehenden Beilage vom 4. November 2018 zur Gefährdungsmeldung schil- dert der Beschuldigte 9 die nachbarrechtlichen Probleme mit dem Beschwerdefüh- rer und seiner Ehefrau. Er führt u.a. aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu klärenden Gesprächen mit ihm bereit gewesen sei. M.________ habe ihn mehr- mals angeschrieben, beschimpft, von ihrem Grundstück aus Fotos von ihm und seinem Garten gemacht und diese im Zusammenhang mit einem Bauverfahren den Behörden eingereicht. Der Beschuldigte 10 machte an der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2019 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er reichte bei der Polizei seine Beilage vom 28. Oktober 2018 zur Gefährdungsmeldung ein, in welcher er seine Probleme mit dem Ehepaar L.________ und M.________ beschrieb, welche er anlässlich eines Autounfalles zwischen ihm und dem Beschwerdeführer erlebt hatte. Die Beschuldigte 6 machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Sep- tember 2019 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. In der aus den KESB-Akten hervorgehenden, undatierten Beilage zur Gefährdungsmeldung führt die Beschuldigte 6 u.a. an, M.________ sei wie eine Furie auf sie zugekommen, habe sie angeschrien und sie schlagen wollen, weil sie einmal gelacht habe, als diese ausgerutscht sei. Zudem habe M.________ jeweils im Garten den Wasser- hahn voll aufgedreht und sie abgespritzt sowie einen Lieferanten davongejagt. M.________ schikaniere die ganze Nachbarschaft. Sie (die Beschuldigte 6) sei ausgezogen, weil sie nicht mehr gekonnt habe. 6 Die Beschuldigten 5 und 8 beriefen sich an den polizeilichen Einvernahmen vom 10. Oktober 2019 auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Sie fügten jedoch an, dass sie vollumfänglich zum Inhalt der Gefährdungsmeldung stehen würden. In der mit der Gefährdungsmeldung eingereichten undatierten Beilage an die KESB O.________ erläutern die Beschuldigten 5 und 8 nachbarschaftliche Probleme mit dem Ehepaar L.________ und M.________. Der Beschwerdeführer sei zu einem vereinbarten Aussprachetermin nicht erschienen. M.________ habe zudem her- umgeschrien und ihren nackten Hintern gezeigt, was T.________ (mutmassliche Tochter der Beschuldigten 5 und 8) Angst gemacht habe. Sie seien zum Glück von dort weggezogen. Die Beschuldigten 1 und 2 machten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 14. November 2019 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sie reichten Auszüge von Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betreffend laufende Bauverfahren ein, welche die Missstände und die Problematik mit dem Ehepaar L.________ und M.________ in der Justiz aufzeigen sollen, so- wie ihre Beilage vom 11. Januar 2019 zur Gefährdungsmeldung. In der Beilage zur Gefährdungsmeldung erläuterten die Beschuldigten 1 und 2 der KESB die nach- barschaftlichen Probleme mit dem Ehepaar L.________ und M.________ und machten u.a. geltend, M.________ schreie herum, beschimpfe und bedrohe sie und habe sie auch schon einmal mit dem Schlauch nassgespritzt, als sie auf ihrem eigenen Grundstück Gartenarbeiten erledigt hätten. Als Folge der Probleme mit dem Ehepaar L.________ und M.________ hätten sie Schlafstörungen, Kopf- schmerzen, Appetitlosigkeit, Darmschwierigkeiten und depressive Verstimmungen erlitten. Die Beschuldigte 7 wurde am 19. September 2019 zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen, konnte jedoch postalisch nicht erreicht werden. Die Ermittlungen der Polizei beim Sozialdienst Q.________(Ortschaft) ergaben, dass die Beschuldigte 7 als selbständige Sozialarbeiterin tätig sei und so auch einige Monate für die Ge- meinde Q.________(Ortschaft) gearbeitet habe. Wohnhaft sei sie jedoch in St. Gal- len. Ob die Beschuldigte 7 den Ratschlag für eine Meldung an die KESB O.________ gegeben habe, war dem Sozialdienst nicht bekannt. Auf weitere Un- tersuchungen wurde seitens der Polizei verzichtet (vgl. S. 4 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 4. Dezember 2019). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nahmen zwei angesetzte Termine für po- lizeiliche Einvernahmen und somit die Möglichkeit, sich persönlich zu ihrem Anlie- gen zu äussern, nicht wahr, weshalb die Polizei das Ermittlungsverfahren ohne die Einvernahme der Ehegatten L.________ und M.________ abschloss und die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft sandte (vgl. S. 5 des Berichtsrapports der Kan- tonspolizei Bern vom 4. Dezember 2019). 3.3 Am 28. Januar 2020 (richtig: 2021) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten 1-10 wegen Ehrverletzung ein. Zur Begründung er- wog sie das Folgende: Im vorliegenden Fall schlossen sich die Beschuldigten zusammen, weil sie ähnliche und sich wieder- holende Erfahrungen mit den benachbarten Privatklägern gemacht hatten und verfassten die fragliche Gefährdungsmeldung. Betreffend die Aussage «einige von uns erhalten Dutzende von Seiten lange 7 Schmäh- und Anklagebriefe» machten die Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen geltend, sie hätten solche Briefe selbst bekommen oder vorgelesen erhalten. Das Ehepaar A.________ und B.________ reichte Auszüge zu Unterlagen aus diversen Bauverfahren ein, in de- nen das Ehepaar L.________ und M.________ seitenweise Ausführungen macht. Es ist davon aus- zugehen, dass mit der obigen Aussage auch solche Schriftstücke gemeint sind. Zwar sind diese im Rahmen der Ausübung der den Privatklägern zustehenden Rechte innerhalb eines Bauverfahrens verfasst worden, jedoch ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigten zumindest den Umfang der Aus- führungen als auffällig beurteilten. Im selben Zusammenhang stehen auch die Aussagen «Bau- und Renovationsarbeiten in der Nachbarschaft werden vom Ehepaar L.________ und M.________ sys- tematisch durch Einsprachen sabotiert» und «in den vergangenen 12 Monaten haben L.________ und M.________ aus nicht nachvollziehbaren Gründen gegen drei Parteien von uns juristische Ver- fahren eröffnet». Das Einlegen von Einsprachen seitens des Ehepaars L.________ und M.________ und das Führen von anschliessenden juristischen Verfahren sind Tatsachen. Aufgrund der wiederhol- ten Einsprachen bei mehreren Bauverfahren der Beschuldigten ist nachvollziehbar, dass diese eine Art systematisches Verhalten wahrgenommen haben. Eine allenfalls etwas ungenaue Ausdruckswei- se oder leichte Übertreibung sind strafrechtlich nicht relevant. Nach vorangehenden Ausführungen ist der Vorwurf strafbaren Verhaltens grundsätzlich ehrverlet- zend. In Frage steht daher die Aussage, dass durch das Verhalten des Ehepaars L.________ und M.________ «ernst zu nehmende gesundheitliche Folgen für die Betroffenen» entstanden seien. Dies bezieht sich auf das Ehepaar A.________ und B.________, welches in seinem Beilageschreiben an die KESB ausführt, es habe wegen des Verhältnisses zu den L.________ und M.________ u.a. an Schlafstörungen und Kopfschmerzen gelitten und deswegen auch den Hausarzt orientiert. Es handelt sich hierbei um eine Schilderung, wie das Ehepaar A.________ und B.________ die nachbarschaftli- che Situation erlebt hat und welche individuelle Folgen dies für sie hatte. Die fragliche Aussage zielt nicht darauf ab, die Privatkläger der Körperverletzung zu bezichtigen, um deren Ruf zu schädigen oder gar eine strafrechtliche Verfolgung anzustossen. In diesem Sinne liegt auch hier keine Ehrverlet- zung vor. Zu prüfen bleibt die Aussage «Überprüfung, ob im Fall des Ehepaars L.________ und M.________ behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen vorliegen, insbesondere um Überprüfung ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf allfällige, zukünftige, von ihnen zu eröffnende juristische Verfahren, und ob erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angezeigt sind». Es ist festzustellen, dass die Be- schuldigten das Ehepaar L.________ und M.________ nicht als psychisch krank und daher urteilsun- fähig bezeichneten, was an sich sowieso noch nicht ehrverletzend wäre, sondern sie aufgrund ihrer Erlebnisse lediglich um eine Überprüfung des Zustandes des Ehepaares bei der KESB bitten. Betref- fend Frau M.________ werden von den Beschuldigten wiederholt Vorfälle von Herumschreien, das Aussprechen von Beschimpfungen und das Abspritzen von Personen mit dem Gartenschlauch ge- schildert. Betreffend des Ehepaars L.________ und M.________ sind die umfangreichen Ausführun- gen zu mehreren Bauverfahren sowie erwähnte Briefe als auffällig festzustellen. Auch die dauerhafte Verweigerung einer persönlichen gemeinsamen Beilegung von bestehenden Problemen lässt auf ein Verhalten schliessen, welches sozial schwierig tragbar ist. Dies wird durch die Tatsache gestützt, dass das Ehepaar A.________ und B.________ seine Besorgnis sowohl beim Sozialamt wie auch beim Hausarzt geschildert hat, und C.________ als praktizierende Ärztin einen erhöhten Leidens- druck in der Nachbarschaft festgestellt hat. In ihrer Gefährdungsmeldung bleiben die Beschuldigten jedoch sachbezogen und schildern die Situation, wie sie von ihnen wahrgenommen wurde. Es werden keine herabsetzenden Ausdrücke oder Schimpfwörter verwendet. Auch gibt es keine Hinweise, dass die Beschuldigten die Aussagen in der Gefährdungsmeldung wider besseres Wissen gemacht hätten. 8 Auch sonstige durch die Gefährdungsmeldung verfolgte schlechte Absichten sind nicht erkennbar. Den Beschuldigten kann nicht vorgehalten werden, sie würden das Ehepaar L.________ und M.________ absichtlich diffamieren wollen, vielmehr wenden sie sich mit Besorgnis an die KESB, nachdem die vorangehenden Versuche, direkt mit den Privatklägern zu kommunizieren, gescheitert sind. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigten das Ehepaar L.________ und M.________ als hilfsbedürftig angesehen haben. Dies haben daher korrekt von ihrem Melderecht Gebrauch gemacht und keine Ehrverletzungstatbestände erfüllt. Hinsichtlich der Beschuldigten G.________ vom Sozialamt R.________(Ortschaft) ist festzuhalten, dass sie das Ehepaar A.________ und B.________ lediglich auf deren Melderecht aufmerksam ge- macht hat. Darin ist kein strafbares Verhalten zu erblicken, weshalb sie sich entgegen der Vorbringen der Privatklägerschaft nicht der Anstiftung schuldigt gemacht hat. Da keine Ehrverletzungstatbestände erfüllt würden, kommt auch keine Strafbarkeit wegen allfälliger Mittäterschaft in Frage. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seinen zahlreichen oberinstanzlichen Eingaben im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt fehlerhaft und un- vollständig festgestellt. Die Beschuldigten 1, 2, 5, 6 und 8-10 seien zu ihren Beila- geschreiben zur Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 nicht befragt worden. Der Inhalt dieser Schreiben sei unreflektiert und ohne Überprüfung ihres Wahr- heitsgehaltes zu seinen und seiner Ehefrau Ungunsten als wesentliche Grundlage für die Einstellung des Verfahrens herangezogen worden. Die Ausführungen in den Beilageschreiben (Herumschreien, Beschimpfen, Lügen, Nackter-Hintern-Zeigen, Verschicken von Schmäh- und Anklagebriefen etc.) würden nicht zutreffen. Die Be- schuldigten 3 und 4 seien nicht zu medizinisch-gutachterlichen Aussagen und Aus- künften sie betreffend berufen. Die Gefährdungsmeldung an die KESB sei nicht in seinem Interesse und demjenigen seiner Ehefrau erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte auf die Absicht der Beschuldigten abstellen und dabei feststellen müssen, dass diese die falschen Behauptungen wider besseres Wissen und für einen rechtswidrigen Zweck aufgestellt haben. Die Beschuldigten 5, 6 und 8 seien von V.________(Ortschaft) weggezogen. Der Kreis der relevanten Personen würde sich folglich auf die Beschuldigten 1, 2, 9 und 10 beschränken. Diese seien vor- gängig der Gefährdungsmeldung in juristischen Verfahren gegen ihn unterlegen (vgl. die Bauentscheide der Bau-, Energie- und Verkehrsdirektion vom November und Dezember 2018 betreffend die Beschuldigten 1 und 2 resp. den Beschuldigten 9 sowie das Urteil des Regionalgerichts vom 27. März 2018 betreffend den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung [Nichtgewährung des Vortritts gegenüber dem Beschuldigten 10]). Dies hätten die Beschuldigten 1, 2, 9 und 10 offenbar nicht überwunden, zumal es aufgrund der Bauentscheide zur Fortsetzung von Ver- fahren gekommen sei. Die Beschuldigten 1, 2, 9 und 10 wollten ihm seine Rechte in juristischen Verfahren beschneiden und hätten zu diesem Zweck die ehemaligen Anwohner mobilisiert. Diese hätten gar keinen Bedarf, gegen ihn und seine Ehefrau bei der KESB O.________ eine Gefährdungsmeldung einzureichen. In der Gefähr- dungsmeldung seien bewusst falsche Angaben über seine Person gemacht worden mit dem klar erkennbaren Ziel, die KESB O.________ dazu zu veranlassen, ihm seine Urteilsfähigkeit abzusprechen, um dies dann in den Verfahren gegen ihn ein- zusetzen. Für die Beschuldigten 1, 2, 9 und 10 würden ihre Rechtsstreitigkeiten im Vordergrund stehen. Dies habe auch den Beschuldigten 3 und 4 bewusst sein müssen. Es sei unzureichend, ausschliesslich eine Ehrverletzung zu überprüfen. 9 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straf- tatbestand unanwendbar machen (Bst. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d) und/oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 4.2 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 4.3 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Für eine Strafbarkeit nach Art. 174 Ziff. 1 StGB ist direkter Vor- satz in Form des sicheren Wissens um die Unwahrheit der in Frage stehenden Tat- sachenbehauptung erforderlich. Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 174 StGB). 4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich- sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre / ethische Integrität). Einen Ehrver- letzungstatbestand erfüllen demnach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, un- ehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Nebst Schimpfwörtern, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, ist grundsätzlich auch der Vorwurf strafbaren Verhaltens ehrverletzend (vgl. TRECHSEL/LIEBER, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Vor Art. 173 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Vorwürfe von Krankheiten stellen an sich keine Ehrverletzung dar. Eine (psychische) Erkrankung, für die der Betroffene nicht 10 verantwortlich ist, stellt keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbaren Men- schen herabsetzende Tatsache dar. Eine Ehrverletzung liegt jedoch dann vor, wenn psychische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet werden. Der Ehrverletzung macht sich demnach strafbar, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, jemanden als verschroben, abnormal, charakterlich minderwer- tig oder als asozialen Sonderling hinzustellen (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Vor Art. 173 StGB; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Vor Art. 173 StGB). Unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 27 und 32 zu Vor Art. 173 StGB). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrrührig ist, ist massgeblich, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Das Verständnis des Verletzten ist nicht massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 30 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 11 zu Vor Art. 173 StGB). 4.5 Gemäss Art. 443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint (sog. Gefährdungsmeldung). Die Gefährdungsmel- dung stellt die Mitteilung einer rechtserheblichen Tatsache dar, welche die Hilfsbe- dürftigkeit einer Person betrifft. Inhalt der Meldung sind Sachverhalte (Wahrneh- mungen über Personen aufgrund von Äusserungen oder Verhaltensweisen), wel- che die Befürchtung nahelegen, dass die persönlichen oder finanziellen Angele- genheiten der betroffenen Personen gefährdet sind, so dass Hilfe und Unterstüt- zung gegebenenfalls durch behördliches Eingreifen erforderlich ist (vgl. STECK, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 443 ZGB; STECK, in: FammKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 443 ZGB). Der berechtigte Anschein der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit aus der Perspektive eines vernünftigen Dritten ex an- te genügt. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Dies abzuklären ist Sache der KESB. Die meldende Person handelt rechtmässig, wenn sie davon ausgeht, es seien möglicherweise Schutzmassnahmen nötig. Es muss bei die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse betreffenden, wahrge- nommenen Äusserungen oder Verhaltensweisen vernünftigerweise auf eine Ge- fährdung geschlossen werden dürfen (vgl. FASSBIND, in: Orell Füssli Kommentar, ZGB Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 443 ZGB; STECK, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Personen- und Familienrecht - Partnerschafts- gesetz, a.a.O., N. 5 zu Art. 443 ZGB; MARATANA/AUER/MARTI, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 443 ZGB). Wer vom Melderecht gemäss Art. 443 Abs. 3 ZGB korrekt Gebrauch macht, han- delt nicht rechtswidrig und kann sich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 11 StGB stützen. Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Meldungen im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person haben auch als Rechtfertigungsgründe für strafrechtliche Ehrverletzungen gemäss Art. 173 ff. StGB zu gelten. Eine mutwillige Meldung wider besseres Wis- sen kann dagegen den Straftatbestand einer Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) erfül- len (vgl. FASSBIND, a.a.O., N. 2 zu Art. 443 ZGB). 4.6 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und recht- lich fehlerfrei begründet, weshalb die Ehrverletzungsstraftatbestände von Art. 173 ff. StGB vorliegend nicht erfüllt sind und das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 1-10 daher einzustellen ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen – wie auch denjenigen der Gene- ralstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 29. März 2021 – an und verweist darauf (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. S. 3 der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung zu ändern. Wie die Gene- ralstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, erübrigt sich vorliegend eine detaillier- te Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, da sich weder in der Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 noch in den beigelegten Schreiben zur Gefährdungsmeldung eine Textpassage finden lässt, welche die Ehre im strafrechtlichen Sinne tangiert. Anders als es der Beschwerde- führer meint, stellt nicht jede Kritik oder negative Darstellung zugleich eine Ehrver- letzung gemäss Art. 173 ff. StGB dar, selbst wenn diese unwahr ist. Nach der vor- stehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.4 hiervor) sind nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens strafrechtlich geschützt. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Hervorzuheben resp. zu er- gänzen ist Folgendes: Was die Passagen in der Gefährdungsmeldung betreffend die Anklage- und Schmähbriefe, die Eröffnung juristischer Verfahren sowie die Sabotage von Bau- und Renovationsarbeiten anbelangt, wurde von der Staatsanwaltschaft eingehend begründet, dass angesichts der auszugweise vorliegenden Unterlagen aus diver- sen Bauverfahren, in denen das Ehepaar L.________ und M.________ seitenwei- se Ausführungen machte, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wiederholt Einsprachen bei mehreren Bauverfahren der Beschuldig- ten eingelegt haben, nachvollziehbar erscheint, dass die Beschuldigten den Um- fang der Ausführungen in den Rechtsschriften als auffällig beurteilten resp. das Einspracheerheben durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als eine Art systematisches Verhalten wahrgenommen haben. Dies ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar in einigen Einspracheverfahren teilweise Recht erhielten. Ein strafbares Verhalten wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der Gefährdungsmeldung nicht vorgeworfen, zielte die Aussage, «dass für die Betroffenen ernstzunehmende gesundheitliche Folgen entstanden seien», doch auf die Schilderung ab, wie die Beschuldigten 1 und 2 die nachbarschaftliche Situation erlebt haben und 12 welche individuelle Folgen dies für sie gehabt hat. Um den Vorwurf einer strafrecht- lichen Körperverletzung ging es hierbei offensichtlich nicht. Hinsichtlich der Äusserung «Überprüfung, ob im Fall des Ehepaars L.________ und M.________ behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen vorliegen, insbesondere um Über- prüfung ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf allfällige zukünftige, von ihnen zu eröffnende juristische Verfahren, und ob erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angezeigt sind» gilt es festzuhal- ten, dass insoweit von der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, dass der Vorwurf einer Krankheit an sich keine Ehr- verletzung darstellt (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Beschuldigten 1-6 und 8-10 haben den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 denn auch nicht als psychisch krank und daher urteilunsfähig bezeichnet, sondern lediglich festgehalten, dass eine Überprüfung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bezüglich einer allfälligen behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung resp. der Urteilsfähigkeit in Bezug auf mögliche zukünftige, von ihnen zu eröffnende juristische Verfahren angezeigt sein könnte. Die Äusserung der Be- schuldigten 1-6 und 8-10 bezieht sich hierbei erkennbar auf eine mögliche medizi- nische Ursache. Die Wortwahl ist objektiv. Die verwendeten medizinischen Begriffe wurden nicht etwa dazu missbraucht, um den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in ihrer persönlichen Ehre herabzusetzen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist zwar an sich geeignet, ihn in seiner gesellschaftlichen Geltung zu beeinträchtigen. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird damit aber nicht tangiert. Auch insoweit ist daher kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung der Staatsanwalt- schaft, dass die Beschuldigten 1-6 und 8-10 unter Berücksichtigung der Gesam- tumstände (Vorfälle betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers [von mehreren Seiten geschildertes Herumschreien, Beschimpfen, Abspritzen mit dem Garten- schlauch]; umfangreiche Ausführungen zu mehreren Bauverfahren; seitenlange Briefe; Verweigerung einer Beilegung von bestehenden Problemen; Scheitern des Versuchs, direkt zu kommunizieren) ernsthaften Anlass zu den Äusserungen in der Gefährdungsmeldung gehabt und das Institut der Gefährdungsmeldung nach Art. 443 Abs. 1 ZGB folglich korrekt verwendet haben. Es erscheint nachvollzieh- bar, dass die Beschuldigten 1-6 und 8-10 davon ausgegangen sind, dass mögli- cherweise erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angezeigt sind. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschuldigten nicht zu ihren Beilage- schreiben befragt worden sind, gilt es festzuhalten, dass diese die Schreiben teil- weise bei der Kantonspolizei Bern eingereicht resp. hierauf verwiesen haben. In- wiefern eine weitergehende Befragung hierzu angezeigt erscheint, ist nicht nach- vollziehbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich zudem – wenn auch nur knapp – zum Einwand des Beschwerdeführers geäussert, dass die Beschuldigten das Institut der Gefähr- dungsmeldung rechtsmissbräuchlich genutzt haben sollen (um ihn seiner juristi- schen Rechte zu beschneiden), wurde doch in der angefochtenen Verfügung aus- geführt, dass keine sonstigen durch die Gefährdungsmeldung verfolgte schlechte Absichten erkennbar seien. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Dass die Be- 13 schuldigten 1 und 2 sowie der Beschuldigte 9 offenbar in einem Baueinsprachever- fahren gegen den Beschwerdeführer teilweise unterlegen sind und dass der Be- schwerdeführer wegen Nichtgewährung des Vortritts gegenüber dem Beschuldig- ten 10 bei Wegfahrt aus dem Vorplatz / der Garagenausfahrt als Lenker eines Per- sonenwagens im Jahr 2018 freigesprochen worden ist, indiziert noch keine rechts- missbräuchlichen Absichten der Beschuldigten 1, 2, 9 und 10. Vielmehr wurde in der Gefährdungsmeldung nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschuldigten 1- 6 und 8-10 einen berechtigten Anschein der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau angenommen haben. Kommt hinzu, dass die Gefährdungsmeldung nicht nur von den Beschuldigten 1, 2, 9 und 10 erfolgte, son- dern auch weitere (ehemalige) Nachbarn die Gefährdungsmeldung stützten. An- haltspunkte, dass insbesondere die Beschuldigten 5 und 8 von den Beschuldigten 1, 2, 9 und 10 mobilisiert und zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst worden sein sollen, liegen nicht vor. Die Beschuldigten 5 und 8 haben oder hatten offenbar auch keine juristische Verfahren mit dem Beschwerdeführer, zu dessen Zweck eine Bescheinigung der Urteilsfähigkeit hilfreich sein könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner oberinstanzlichen Eingabe vom 27. April 2021 auf ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2018 betreffend einen pensionierten Lehrer aus U.________(Ortschaft) bezieht, in welchem offenbar festgehalten wur- de, dass «nicht in Abrede gestellt werde, dass er mitunter auch habe helfen wollen», er indes aufgrund seiner falschen Wortwahl aufgrund seiner KESB-Meldung wegen übler Nachrede schuldig gesprochen worden ist, ist festzuhalten, dass dieses Gerichtsur- teil offensichtlich nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar ist, geht es doch hier nicht um eine falsche oder unangebrachte Wortwahl. Es trifft zu, dass die Beschuldigten 3 und 4 nicht zu medizinisch-gutachterlichen Aussagen betreffend den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau berechtigt sind, wie es in der Beschwerde vom 22. Februar 2021 gerügt wird. Solche wurden indes auch nicht aufgestellt. Von einer «gutachterlichen Tätigkeit» der Beschuldigten 3 kann keine Rede sein. Die Feststellung eines erhöhten Leidensdrucks in der Nach- barschaft durch die Beschuldigte 3 erfolgte offensichtlich auf zwischenmenschlicher Ebene und stellt keine Diagnose dar. Die Staatsanwaltschaft hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Beschuldigte 3 denn auch nicht als me- dizinische Gutachterin beigezogen. Was die gerügte fehlende Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anbelangt, wird auf Seite 5 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 4. Dezember 2019 sowie Art. 205 Abs. 3 StPO verwiesen, wonach der Widerruf der Vorladung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Ein solcher Verhinderungsgrund ist vorliegend nicht auszumachen, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zweimal polizeilich vorgeladen wurden. Weitere Abklärungen betreffend den Aufenthaltsort der Beschuldigten 7 und deren Befragung erübrigten sich vorliegend, da mit der Gefährdungsmeldung keine ehr- verletzenden Äusserungen im Sinne des Strafrechts gemacht worden sind und folglich keine Anstiftung oder Mittäterschaft zu strafbarem Verhalten vorliegen kann. 14 Soweit der Beschwerdeführer es als unzureichend erachtet, dass die Staatsanwalt- schaft ausschliesslich eine Ehrverletzung geprüft hat, wurde von ihm nicht darge- tan, betreffend welcher Straftatbestände zusätzlich hätte ermittelt werden müssen. Es ist im Übrigen denn auch nicht auszumachen, inwiefern sich die Beschuldigten 1-10 anderweitig strafbar gemacht haben sollen. 4.7 Zusammengefasst ist der Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 sowie den Beilageschreiben kein ehrverletzender Inhalt zu entnehmen. Die vom Beschwerde- führer in der Strafanzeige zitierten Passagen stellen keine ehrverletzenden Äusse- rungen dar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es den Beschuldigten 1-6 und 8-10 bei den besagten Passagen um eine Diffamierung des Beschwerdefüh- rers und seiner Ehefrau gegangen ist oder schlechte Absichten verfolgt worden sind. Die Äusserungen sind sachbezogen und es wurde die Situation geschildert, wie sie von den Beschuldigten wahrgenommen wurde. Es wurden keine herabset- zenden Ausdrücke oder Schimpfwörter verwendet. Bei objektiver Betrachtung sind die Ausführungen in der Gefährdungsmeldung und den Beilageschreiben nicht ge- eignet, die Ehre resp. den guten Ruf des Beschwerdeführers herabzusetzen. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde kein sittlich vorwerfbares Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen. Die inkriminierten Äusserungen können nicht als Angriff auf die persönliche Ehre des Beschwerdeführers im Sinne des Strafrechts angesehen werden. Der – im Vergleich zum Zivilrecht restriktive – straf- rechtlich geschützte Ehrbegriff ist vorliegend nicht angegriffen. Mit den in der Ge- fährdungsmeldung und den Beilageschreiben gemachten Äusserungen wurde die (hohe) Schwelle eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht überschritten. Die Staatsanwaltschaft hat demnach das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-10 wegen Ehrverletzung nach Art. 173 ff. StGB zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher ab- zuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden der geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 entnommen. Da der Beschwer- deführer unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1-9 – welche sich zudem nur teil- weise vernehmen liessen – sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. Ihnen ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 10 hat anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen. Angesichts der rechtlichen Fra- gestellungen, welche die ihm vorgeworfenen Delikte nach sich zogen, erscheint der Beizug eines Anwalts durch den juristisch unkundigen Beschuldigten 10 durchaus geboten. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmit- tel abgewiesen, geht die Entschädigung der beschuldigten Person für die ange- messene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte bei einer Einstellung oder Nichtan- handnahme des Strafverfahrens zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2). Bei den vor- 15 liegend umstrittenen Ehrverletzungstatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte (vgl. Art. 173 ff. StGB). In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO ist demnach der unterliegende Beschwerdeführer zu einer Entschädigung an den Beschuldigten 10 für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu verpflichten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet hierfür einen pau- schalen Betrag von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe ent- nommen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten 10 für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten 1-9 wird keine Entschädigung zuge- sprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-9 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 10, v.d. Fürsprecher K.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17