Sie erscheint daher als verhältnismässig: Am 2. Mai 2021 wird der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsentzug etwas mehr als 10 Monate gedauert haben, sich also höchstwahrscheinlich noch weit unter dem Strafmass bewegen, das er im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu gewärtigen hätte. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.