5 Rücksicht auf die am 3. Februar 2021 erfolgte Anklageerhebung, den Umstand, dass das Regionalgericht in Dreierbesetzung über den Beschwerdeführer urteilen soll, und die anhaltende Fluchtgefahr – für drei Monate zu bewilligenden Sicherheitshaft rückt noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Sie erscheint daher als verhältnismässig: