177 Abs. 1 StGB, geringfügiger Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und mehrfache Verunreinigung von fremdem Eigentum i.S.v. Art. 8 Abs. 1 KStrG vorgeworfen. Damit droht ihm nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der in diesem Entscheid – mit