Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen eine Krankheit oder gar depressive Verstimmung die Untersuchungshaft nicht dahinfallen, zumal diese unter Umständen im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen sei, wozu die Untersuchungshaft nicht formell aufgehoben zu werden brauche, sondern eine Verlegung während des Vollzugs genüge. Das Zwangsmassnahmengericht führte aus, es verstehe sich von selbst, dass bei einer attestierten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine entsprechende Behandlung ins Auge zu fassen wäre, welchem Erfordernis mit einer Verlegung namentlich in die