237 Abs. 3 StPO lediglich deren Überwachung dienen. Darüber hinaus ist es mit einer behördlichen Reaktionszeit im Falle der Missachtung verbunden und aufgrund der Neigung des Beschwerdeführers zu unreflektierten Handlungen immer noch nicht angezeigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen eine Krankheit oder gar depressive Verstimmung die Untersuchungshaft nicht dahinfallen, zumal diese unter Umständen im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen sei, wozu die Untersuchungshaft nicht formell aufgehoben zu werden brauche, sondern eine Verlegung während des Vollzugs genüge.