Insbesondere fällt eine Ausweisund Schriftensperre ausser Betracht, da er ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will. Eine Meldepflicht bzw. ein Hausarrest in Form einer Zuweisung an ein Flüchtlingsheim sowie eine Eingrenzung erweisen sich gleichermassen als untauglich, zumal er entgegen seiner Ansicht Mühe bekundet, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Ebenso wenig könnten sie ein Untertauchen bzw. eine Unerreichbarkeit in der Schweiz verhindern. Auch das Electronic Monitoring stellt als solches keine Ersatzmassnahme dar, sondern soll gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO lediglich deren Überwachung dienen.