6.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind, wie schon am 10. Dezember 2020 ausgeführt, vor dem Hintergrund der Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Verfahrensbeteiligten und der Vorwürfe, seiner mangelnden Zuverlässigkeit sowie aufgrund des im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr Gesagten weiterhin keine ersichtlich. Insbesondere fällt eine Ausweisund Schriftensperre ausser Betracht, da er ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will.