4 6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht näher zur Verhältnismässigkeit der Haft bzw. bringt bloss vor, er sei bereits seit vielen Monaten «unschuldig» ([i.n.n.o.c.en.ce]) in Untersuchungshaft. 6.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind, wie schon am 10. Dezember 2020 ausgeführt, vor dem Hintergrund der Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Verfahrensbeteiligten und der Vorwürfe, seiner mangelnden Zuverlässigkeit sowie aufgrund des im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr Gesagten weiterhin keine ersichtlich.