Dies sei zwar zutreffend, sei vom Zwangsmassnahmengericht aber auch nicht gemacht worden. Des Weiteren sei die Fluchtgefahr auf aktueller Basis zu prüfen. Mithin sei es höchstens von marginaler Relevanz, dass sich der Beschwerdeführer früher schon «den Strafverfolgungsbehörden zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe zur Verfügung gestellt» haben möge. Er sei nicht einfach nur «Ausländer», sondern es fehle ihm jegliche Verwurzelung in der Schweiz und sein Bleiberecht sei prekär. Darauf gehe die Verteidigung bezeichnenderweise nicht ein.