Schliesslich kann auch die Schwere der zu erwartenden Strafe als Indiz mitberücksichtigt werden. 5.2 Die Beschwerdekammer hielt am 10. Dezember 2020 im Verfahren BK 20 497 zusammengefasst fest, es bestehe entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Ausführungen in ihren Beschlüssen vom 28. Juli 2020 und 23. September 2020 seien noch immer einschlägig. Es sei auch keineswegs so, dass die Strafbehörden im vorliegenden Fall – wie