4.2 Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 seinen Niederschlag fand – unmittelbar entkräften könnte. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist somit nach wie vor gegeben. Was der Beschwerdeführer (zum wiederholten Mal) wortreich vorbringt, verfängt nicht: Soweit seine Ausführungen keinen Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden, gegen ihn geführten Strafverfahren aufweisen, sondern in grundsätzlicher Art «Systemkritik» darstellen, ist darauf nicht einzugehen.