Wurde gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben, so kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist – eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermöchte, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). 4.2 Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 seinen Niederschlag fand – unmittelbar entkräften könnte.