Gleichzeitig beantragte sie dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis am 2. Mai 2021 an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 eigenhändig und handschriftlich Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 3. März 2021 – wiederum eigenhändig – abschliessende Bemerkungen ein.